Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wenn eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt wird, droht dem Täter eine Freiheits- oder Geldstrafe. Beim Exhibitionismus handelt es sich in Deutschland um ein Sonderdelikt, welches lediglich von einem Mann begangen werden kann. Im Gegensatz dazu kann sich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses sowohl ein Mann als auch eine Frau strafbar machen.

Aufgrund der häufig unzureichenden Beweislage oder der Nichterfüllung der Bedingungen für die Strafbarkeit sind die Verteidigungschancen bei frühzeitiger Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts sehr erfolgsversprechend.

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Warum ist eine starke Verteidigung entscheidend?

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Was bedeuten diese Vorwürfe?

Nicht jede Entblößung in der Öffentlichkeit stellt eine exhibitionistische Handlung dar.

Für eine Straftat ist es erforderlich, dass die Handlung mit einer sexuellen Motivation und zugleich bei körperlicher Anwesenheit einer anderen Person stattfindet. Dies betrifft insbesondere die Entblößung des männlichen Geschlechtsorgans vor einer anderen Person ohne deren Einverständnis in der Intention, sich damit oder durch die Reaktion der betreffenden Person sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Täter sein Glied berührt. Zudem muss die betroffene Person den sexuellen Vorgang auch tatsächlich wahrnehmen.

Für den Tatbestand Erregung öffentlichen Ärgernisses ist eine sexuelle Handlung notwendig, die vorsätzlich in der Öffentlichkeit ein Ärgernis erzeugt. Der Beobachter muss dabei die Handlung als sexuell ansehen und sich dadurch peinlich berührt oder verärgert fühlen. Ein Vorsatz bezüglich der Tat ist nicht gegeben, wenn der Täter entsprechende Vorsichtsmaßnahmen trifft, um bei seiner Handlung nicht beobachtet zu werden und somit auch kein Ärgernis hervorrufen kann.

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